Hinweise für den Umgang mit der Polizei

Du solltest wissen: Auch als Verdächtigter oder Beschuldigter hast Du Rechte. Du giltst als unschuldig, bis es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist. Allein wegen des Konsums von verbotenen Drogen kannst Du nicht bestraft werden
- aber Achtung:
Wenn Dein Konsum aktenkundig wird, kann es auf verwaltungsrechtlichem Wege auch ohne Verurteilung zum Führerscheinentzug kommen!

Außerdem:
Die Polizei darf Dich mit der Begründung oder dem Vorwand, es sei "Gefahr im Verzug", kontrollieren.
Es ist ratsam, immer einen Personalausweis oder einen Reisepass bei sich zu tragen. Andernfalls kann man Dich bis zu 12 Stunden festhalten.
Die Telefonnummer eines Rechtsanwaltes und ein Handy oder etwas Kleingeld zum Telefonieren bei sich zu haben, kann nie schaden.
Liegt der konkrete Tatverdacht des Drogenbesitzes vor, dürfen Dich die Polizeibeamten durchsuchen.
Einer Vorladung der Polizei musst Du nicht Folge leisten. Ob Du der Vorladung folgst oder nicht, solltest Du mit einem Anwalt klären.
Vernimmt Dich die Polizei als Beschuldigten, hat sie sich an rechtsstaatliche Regeln zu halten. Sie muss Dich vor der Vernehmung über das, was Dir vorgeworfen wird, aufklären. Sie hat die Pflicht, Dir mitzuteilen, dass Du Dich zu den Beschuldigungen äußern kannst, aber auch, dass Du schweigen darfst, und dass Du das Recht auf die freie Wahl eines Anwalts hast. Du kannst immer die Aussage verweigern. Bist Du stark übermüdet oder auf Drogen, darf Dich die Polizei nicht vernehmen.
Vor allem aber: Bestehe auf Deinem Recht, einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen. Sie werden Dir nicht nur raten, wie Du Dich zu verhalten hast, sie haben auch umfassende Akteneinsicht und Informationszugang.
Wenn Du als Zeuge vernommen wirst, darfst Du die Aussage verweigern, wenn Du nahe Verwandte, Deinen Verlobten oder Deine Verlobte belasten könntest. Du darfst die Aussage auch verweigern, wenn Du Dich selbst belasten könntest.
Deine Wohnung durchsuchen darf die Polizei nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl oder bei "Gefahr im Verzug". Die Beamten müssen Dir auf Anfrage erklären, worum es geht. Du hast das Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein, kannst Dich aber auch entfernen oder telefonieren, um einen Anwalt zu benachrichtigen. Du musst der Polizei bei der Durchsuchung nicht zur Hand gehen. Verlange auf jeden Fall bei einer Beschlagnahmung ein Protokoll.

Die Polizei kann Dich vorläufig festnehmen bei "Gefahr im Verzug", bei dringendem Tatverdacht sowie bei Flucht- oder Verdunklungsgefahr. Sie muss Dir die Gründe der Festnahme nennen.

Kurz und bündig
Bei Stress mit der Polizei: Gib Namen, Geburtsdatum und Adresse an. Du hast das Recht sofort einen Anwalt einzuschalten und die Aussage zu verweigern.

Polizei-Flyer Download

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